Der Rechtsanspruch für die Kinderbetreuung und auch Ganztagesbetreuung geht auf das Kinder- und Jugendhilfegesetz im Achten Sozialgesetzbuch SGB VIII §24 zurück.

Basis und Umsetzung beruht auf dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) von Dezember 2008 und enthält folgende wichtigen Regelungen:
- Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr.
- Die Bundesregierung setzt auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und stärkt dabei auch die Kindertagespflege. Dazu werden klare Standards festgesetzt, z.B. zur Anzahl der betreuten Kinder.
Mit dem Bundesprogramm KitaPlus möchte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter fördern und ausbauen.
Darüber hinaus hat das Land Baden-Württemberg das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) mit weiteren ergänzenden Bestimmungen erlassen. Darin wird u.a. explizit als Ziel in §2 angeführt, “die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie” zu unterstützen und zu ergänzen sowie “zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung” beizutragen.