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Übersicht
Datum | Urteil | Kurzinfo |
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18.09.2024 | Urteilstenor 9 K 2238/24 | – VG Stuttgart – Kitaplatzklage & Betreuungszeit – Quelle: RA Grosche |
27.02.2024 | Gerichtsurteil 9 K 851/24 | – VG Stuttgart – Kitaplatzklage & Betreuungszeit |
Das Gerichtsurteil 9K851/24 gegen den Landkreis Esslingen / Ostfildern belegt, dass die Eltern und Kinder sich gegen die mangelnde Betreuungssituation erfolgreich wehren können.
Darüber hinaus vermittelt es uns folgenden Eindruck:
- Die Stadt Ostfildern kann sehr unangenehm werden. Man muss sein Recht durchsetzen, wie an dem Instanzenweg zu erkennen ist.
- Die Gemeinde bezieht sich im ersten Urteil darauf, dass sie die Bedarfsabfrage noch nicht gemacht haben – also auf die eigene Untätigkeit.
- Die Gemeinde versucht mit den fehlenden Plätzen zu argumentieren. Hier ist das Urteil eindeutig! Der Anspruch ist zu erfüllen und nicht das Bestehende zu verteilen. Sonst würde der Anspruch auf einen Kita-Platz leer laufen: „Es handelt sich insoweit um eine unbedingte Bereitstellungs- bzw. Gewährleistungspflicht, der der Jugendhilfeträger auch nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen kann. Der Anspruch ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern – sofern diese Plätze nicht ausreichend sind – auf die Schaffung neuer Plätze, also auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet, bis ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot besteht.“
- „Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann.“
- Die Entscheidung zitiert viel relevante Rechtsprechung in dem Bereich und ist eine „Fundgrube“ für die Geltendmachung des eigenen Anspruchs.
- Erreicht wurden im vorliegenden Beispiel 5 Stunden tägliche Betreuungszeit als gängig untergerichtliche Rechtsprechung. Möglicherweise auch mehr, das hat nur vermutlich noch keiner versucht?
- Die Wegzeiten zur Arbeitsstätte sind bei den Belangen zu berücksichtigen (im vorliegenden Beispiel mit bis zu 30 Min. Fahrtstrecke).
Ergänzend sei hier auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 2224/22, in dem nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Anspruch auf einen Betreuungsplatz unter keinem Kapazitätsvorbehalt steht, sondern entsprechend beschafft werden muss.
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